Selbst kündigen: Das Schreiben ist der kleinste Teil des Vorgangs
Der Termin steht nicht automatisch fest
Eine Kündigung wirkt nicht schon deshalb zum gewünschten Datum, weil dieses im Schreiben steht. Entscheidend ist, welche Frist und welcher Beendigungstermin sich aus dem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder den Umständen des Arbeitsverhältnisses ergeben. Eine laufende Frist beginnt üblicherweise erst, wenn die Erklärung beim Arbeitgeber zugeht; das Absenden allein löst sie nicht aus. Prüfen Sie daher vor dem Schreiben, ob der genannte Termin zu den vereinbarten Regeln passt. Bei Unklarheiten über die Berechnung, eine besondere Kündigungslage oder einen möglichen Streit ist Rechtsberatung durch eine Gewerkschaft, eine Verbraucherzentrale oder eine qualifizierte Stelle sinnvoll.
Diese Angaben gehören in die Kündigung
Das Schreiben sollte den Arbeitgeber eindeutig benennen, die eigene Zuordnung ermöglichen und klar erklären, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Dazu gehören insbesondere:
- der vollständige Name und die Anschrift des Arbeitgebers,
- der eigene Name und gegebenenfalls eine Zuordnung, etwa durch die Personalnummer,
- das gewünschte Beendigungsdatum oder die Erklärung zum nächstmöglichen zulässigen Termin,
- das aktuelle Datum und die eigenhändige Unterschrift, soweit die vereinbarte Form dies verlangt,
- eine knappe Bitte um ein Arbeitszeugnis, sofern sie im selben Schreiben stehen soll.
Wer Beendigungsdatum, Zeugnisbitte und Resturlaub in einem Dokument festhalten will, findet dafür Muster-Schreiben.
Eine Begründung ist meist der falsche Inhalt
Bei einer gewöhnlichen eigenen Kündigung muss die persönliche Begründung nicht in den Brief. Sätze über einen neuen Arbeitgeber, Unzufriedenheit oder private Gründe schaffen zusätzliche Angriffsflächen und können unterschiedlich ausgelegt werden. Auch ausführliche Kritik an Führung, Bezahlung oder Arbeitsabläufen gehört nicht in dieses Dokument. Dafür sind getrennte Gespräche oder eine sachliche Mitteilung geeigneter.
Keine Bedingungen und keine versteckten Verhandlungen
Formulierungen wie „falls ich eine andere Stelle bekomme“ oder „wenn die Abteilung sich nicht ändert“ machen aus einer klaren Kündigung eine bedingte Erklärung. Das kann ihre Wirkung gefährden und einen Streit darüber auslösen, ob überhaupt gekündigt wurde. Forderungen nach einer bestimmten Abfindung, einer sofortigen Freistellung oder einer besonderen Behandlung sollten ebenfalls nicht mit der Kündigung vermischt werden. Solche Punkte sind Verhandlungsthemen und gehören in ein eigenes, sorgfältig zu prüfendes Dokument.
Resturlaub und Arbeitszeitkonto getrennt klären
Mit der Kündigung ist nicht automatisch geklärt, wann Resturlaub genommen wird oder wie ein Arbeitszeitkonto ausgeglichen wird. Bitten Sie deshalb um eine nachvollziehbare Mitteilung zum verbleibenden Urlaub und zum Stand des Kontos. Urlaub kann grundsätzlich durch freie Tage genommen werden; eine Auszahlung kommt nicht immer an deren Stelle. Beim Arbeitszeitkonto können Plus- oder Minusstunden, betriebliche Regeln und die Einsatzplanung eine Rolle spielen. Schreiben Sie keine selbst errechnete Zahl als unumstößliche Tatsache hinein, wenn die Aufzeichnungen nicht geprüft sind.
Übergabe und Rückgabe sind eigene Aufgaben
Zum Austritt gehören außerdem die Übergabe laufender Vorgänge und die Rückgabe von Arbeitsmitteln. Erstellen Sie für sich eine sachliche Übersicht über offene Aufgaben, wichtige Ansprechpartner, Ablageorte und vereinbarte Übergabetermine. Firmenrechner, Mobiltelefon, Schlüssel, Ausweis, Unterlagen und sonstige Geräte sollten vollständig und entsprechend den Vereinbarungen zurückgegeben werden. Private Daten gehören vorher vom Gerät entfernt, betriebliche Daten dürfen dabei nicht gelöscht oder kopiert werden. Vorlagen im Internet ordnen die Angaben, sind aber keine Rechtsberatung. Wenn der Arbeitgeber die Kündigung zurückweist, Urlaub oder Zeitkonto bestreitet oder die Rückgabe von Geräten mit Geldforderungen verknüpft, sollte eine fachkundige Stelle den konkreten Fall prüfen.
